Einzelbett Wohnwagen
Beschreibung
Hochwertiger Wohnwagen von LMC mit Einzelbetten, die zu einem Doppelbett umgebaut werden können. Ideal von 2 bis 4 Personen. Klimaanlage inklusive!
Wir vermieten ALL INCLUSIVE!
Genießen Sie Ihren Urlaub in unseren hochwertigen Wohnwagen!
Unsere angezeigten Tagespreise gelten ab 15 Nächten, wenn Sie kürzere Mietdauer wünschen, kommen unsere angezeigten Zuschläge im Preis dazu, bitte auswählen.
Ausstattungen
- Antischlingerkupplung
- Schwerlaststützen
- 1450 kg Gesamtgewicht
- Zuladung ca. 150 kg möglich
- Fahrradträger für 2 Räder
- Serviceklappe
- Einzelbett zu Doppelbett umbaubar (Rollbett)
- Insektenschutztür 1/1
- Lattenrost
- Gasheizung
- Außenbefüllung Frischwassertank
- Frischwassertank
- Sackmarkise
- Tisch und Sessel
- Stromanschlusskabel
- Geschirr auf Wunsch
- Gasflasche (ev. teilgefüllt)
Technische Daten
Fahrzeugklasse | Einzelbett Wohnwagen |
Schlafplätze | 4 |
Betten | Einzelbett |
techn. zul. Gesamtgewicht | 1500 kg |
Wichtig:
Bei einer nach Abschluss
des gegenständlichen Mietvertrags behördlich verhängten Reisewarnung (bis hin
zu einem faktischen Reiseverbot, z.B. bei einer Pandemie etc.) für einzelne
Staaten bzw. jedweder anderen damit verbundenen Reisebeschränkung des Mieters
kann der Vermieter in keinster Weise seitens des Mieters haftbar gemacht
werden. Das Mietverhältnis bleibt vertraglich vollinhaltlich von einem
derartigen Anlassfall unberührt. Für eine Vermietung im Rahmen eines Pauschalreisevertrags
gelten die Bestimmungen des Pauschalreisegesetzes. Für den Fall eines
behördlich verhängten Einreiseverbots nach Österreich bzw. in einen Drittstaat,
sodass die rechtzeitige Rückstellung des Mietfahrzeugs in Österreich bis zum
vereinbarten Ende der Mietdauer für den Mieter nicht möglich ist, hat der Mieter
den Vermieter unverzüglich nach Bekanntwerden des Einreiseverbots darüber zu
verständigen. Weiters hat der Mieter auf dessen Kosten für eine bestmögliche Abstellung
des Mietfahrzeugs an einem sicheren Ort zu sorgen und diesen dem Vermieter mitzuteilen.
Der Mieter hat danach dem Vermieter nach vorheriger Vereinbarung die
jederzeitige Abholung des Mietfahrzeugs zur Rückführung zu ermöglichen. Siehe
weiters auch die Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Punkt
IV.
Fahrzeugzustand: Das
gegenständliche Fahrzeug wird dem Mieter in technisch einwandfreiem Zustand
übergeben. Optische Beeinträchtigungen wie beispielsweise kleine Lackschäden,
kleine Dellen oder Kratzer stellen keine Fahrzeugmängel dar und sind vom Mieter
zu akzeptieren, sofern die Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs dadurch nicht
beeinträchtigt ist. Das Fahrzeug wird innen und außen gereinigt übergeben. Der
genaue Zustand des Fahrzeugs ergibt sich aus dem bei der Übergabe des Fahrzeugs
von Mieter und Vermieter gemeinsam zu erstellenden Übergabeprotokoll. Dieses
Protokoll ist Bestandteil dieses Mietvertrags.
Das gemietete Fahrzeug
samt Fahrzeugpapieren und Schlüssel wird dem Mieter erst nach Bezahlung der
vereinbarten Gesamtkosten und (falls zutreffend) der vereinbarten Kaution
übergeben. Ohne Bezahlung besteht keine Verpflichtung zur Übergabe.
1) Das Fahrzeug wird dem
Mieter mit einer Gasflasche zur Verfügung gestellt. Sollte dieser
Gasvorrat für die gesamte Mietdauer nicht ausreichen, ist es Sache des Mieters,
auf eigene Kosten die Gasflasche entsprechend neu befüllen zu lassen bzw.
auszutauschen. Ein bei der Rückgabe des Fahrzeugs noch vorhandener Gasvorrat
wird vom Vermieter nicht vergütet.
2) Zur Sicherung aller
Ansprüche des Vermieters, die ihren Ursprung aus diesem Mietverhältnis haben,
einschließlich aller eventuellen Schadensersatzansprüche, verpflichtet sich der
Mieter eine Mietsicherheit (Kaution) in der vereinbarten Höhe an den Vermieter
zu leisten. Die Kaution ist spätestens mit Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter
zur Zahlung fällig. Der Vermieter kann gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch
mit Forderungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen.
3) Die Kosten für die
angeführte Versicherungsart sind in der vereinbarten Mietpauschale inkludiert.
4) Nachträgliche Kosten
für die Abholung des Fahrzeugs sind vom Mieter nur zu entrichten, wenn der
Mieter das Fahrzeug nicht wie vereinbart zum Vermieter zurückbringt, es sei
denn, das Fahrzeug ist wegen eines technischen Defektes, der nicht vom Mieter
zu vertreten ist, nicht mehr fahrbereit.
5) Das Fahrzeug wird dem
Mieter mit vollem Kraftstofftank übergeben. Der Mieter betankt das Fahrzeug
nach Bedarf auf eigene Kosten während der Mietzeit und bringt es vollgetankt
zurück. Bringt der Mieter das Fahrzeug mit nicht vollständig gefülltem
Kraftstofftank zum Vermieter zurück, übernimmt der Vermieter das Auftanken. Für
diese zusätzliche Leistung kann der Vermieter die genannten Kosten als angemessene
Vergütung verrechnen, die Kosten für den nachgefüllten Kraftstoff muss der
Mieter auf Nachweis zum Tagespreis vergüten (s. AGB II.2.).
Wird ein Termin für die
Fahrzeugrückgabe bestimmt, endet das Mietverhältnis zu diesem Zeitpunkt, eine Kündigung
ist dazu nicht erforderlich. Wegen Einzelheiten zur Vertragskündigung und
Stornierungen wird der Mieter auf die jeweiligen Bestimmungen der AGB
hingewiesen. Der Mieter hat auch jedenfalls den Punkt VIII. in den folgenden
AGB bezüglich der Abstellung des nicht vertragsgegenständlichen Eigenfahrzeugs
des Mieters auf dem Betriebsgelände des Vermieters zu beachten.
Nachstehende, ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN sind VERTRAGSINHALT !
I. Allgemeines:
1. Sämtliche
Vereinbarungen sind hinsichtlich deren Geltung schriftlich zu dem
gegenständlichen Vertrag im beiderseitigen Einverständnis festzuhalten. Dies
gilt auch für Nebenabreden sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.
2. Der Mietvertrag kommt
zwischen den Vertragsparteien zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der
Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur
mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters
möglich.
3. Das Fahrzeug darf ohne
vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht dritten Personen zum
Gebrauch überlassen werden, es darf nur von den im Mietvertrag genannten
Fahrern gefahren werden.
4. Die vereinbarte
Mietdauer ist für beide Parteien verbindlich, sie kann nur im gegenseitigen
Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden.
5. Sollte eine oder mehrere
Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtunwirksam sein, so wird
dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle
der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine möglichst gleiche
Regelung, die dem Zwecke der gewollten Regelung am nächsten kommt.
II. Rücktritt, Storno:
1. Kann der Vermieter das
mit dem gegenständlichen Mietvertrag konkret bestellte Fahrzeug zum
vereinbarten Zeitpunkt dem Mieter nicht zur Verfügung stellen, so hat der
Mieter das Recht, entweder bei Verfügbarkeit eines gleichwertigen Fahrzeugs
dieses anzumieten oder vom Mietvertrag zurückzutreten.
2. Bei rechtlich
unbegründeter Nichterfüllung des Vertrages durch den Mieter und hieraus begründetem
Rücktritt des Vermieters ist der Vermieter berechtigt, Stornokosten als
pauschalierten Schadenersatz (bis 50 Tage vor Mietbeginn 30%, bis 30 Tage vor
Mietbeginn 50%, ab dem 29.Tag vor Mietbeginn 100% der mit dem Mietvertrag
anfallenden Gesamtkosten) geltend zu machen. Weiters fällt eine Bearbeitungsgebühr von
€ 22,00 an.
3. Bei rechtlich
unbegründeter Nichterfüllung des Vertrages durch den Vermieter und hieraus
begründetem Rücktritt des Mieters ist der Mieter berechtigt, Schadenersatz in
dem Ausmaß geltend zu machen, der für die Ersatzmiete eines gleichwertigen
Fahrzeugs bei einem anderen gewerblichen Vermieter zu den geltenden
ortsüblichen Tarifen im Verhältnis zu den eigentlichen Mietkosten des
gegenständlichen Mietvertrags übersteigenden Anteils anfällt.
III. Übernahme des
Mietgegenstands, Kraftstoff und Betriebsmittel
1. Das Übernahmeprotokoll
ist ein wesentlicher Bestandteil des Mietvertrages. Auf dem Übernahmeprotokoll
nicht vermerkte Schäden gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter ist zur
ordnungsgemäßen und sorgfältigen Behandlung des Mietfahrzeuges verpflichtet.
2. Das Mietfahrzeug wird
dem Mieter vollgetankt übergeben und ist ebenfalls vollgetankt zu
retournieren, andernfalls werden von uns 150 Euro pauschal in Rechnung gestellt.
(Tankstelle vis a vis von Geschäft).
IV. Rückgabe des
Mietgegenstands, rechtliche Folgen bei nicht entsprechender oder verspäteter
Rückgabe
1. Der Mieter ist
verpflichtet, das Fahrzeug spätestens zum angegebenen Zeitpunkt an den
Vermieter zurückzugeben. Sofern der Mieter das Fahrzeug selbst beim Vermieter
abgeholt hat, ist er verpflichtet, das Fahrzeug zum Vermieter zurückzubringen.
Sofern Abholung durch den Vermieter vereinbart ist, ist das Fahrzeug zum
angegebenen Zeitpunkt zur Abholung am vereinbarten Ort vom Mieter
bereitzustellen.
2. Das Mietverhältnis
verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter das Fahrzeug nicht
termingerecht zurückbringt und dem Vermieter übergibt. Im Falle einer
verspäteten Rückgabe kann der Vermieter eine Entschädigung in Höhe des
vereinbarten Mietpreises vom Mieter verlangen.
3. Sollte das Fahrzeug ohne
vorheriger Absprache mit dem Vermieter nicht termingerecht zurückgebracht
werden, so erlischt der Versicherungsschutz und der Mieter haftet für den
gesamten Wert des Mietfahrzeuges sowie für sämtliche in diesem Zusammhang
anfallenden Kosten. Weiters hat der Mieter den Vermieter auch für allfällige
Schadenersatzforderungen der Nachmieter klag- und schadlos zu halten
4. Der Mieter ist für die
Rückgabe des Mietfahrzeuges in dem Zustand verantwortlich, in dem es ihm vom
Vermieter übergeben wurde.
5. Die Toilette und der
Fäkalientank müssen geleert und gereinigt sein. Bei diesbezüglicher
Nichterfüllung durch den Mieter oder
außergewöhnlicher
Verschmutzung (= nicht besenrein) wird eine zusätzliche Reinigungspauschale
von € 100,00 in Rechnung gestellt.
V. Nutzung und
Nutzungsverbote des Mietfahrzeugs
1. Die Benutzung des
Fahrzeugs ist ausschließlich innerhalb des vereinbarten Einsatzgebiets
gestattet. Will der Mieter das Fahrzeug in einem anderen als dem vereinbarten
Einsatzgebiet benutzen, so ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung
des Vermieters erforderlich.
2. Wird das Fahrzeug
entgegen der Vereinbarung außerhalb des vereinbarten Einsatzgebietes verwendet,
hat der Mieter bei einer allenfalls dadurch nicht mehr bestehenden Deckung der
Kraftfahrversicherung (insbesondere Vollkaskoschutz) den Vermieter bei
eingetretenem Schaden in vollem Ausmaß schadlos zu halten. Anhang
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3. Vom Vermieter generell
nicht gestattet ist die Nutzung des Fahrzeugs zu folgenden Zwecken: Teilnahme
an Wettrennen, Fahrertraining, Geländefahrten und ähnlichen Nutzungen,
Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen
Stoffen, jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten
oder Zoll- und Steuervergehen.
4. Die Benutzung des
Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der (die) vereinbarten Fahrer nicht im
Besitz einer gültigen Lenkberechtigung ist (sind).
5. Bei einer versicherungsrelevanten
Obliegenheitsverletzung (z.B. das Fahren in einem alkohol- oder
drogenbeeinträchtigten Zustand etc.) hat der Mieter sämtliche daraus
entstehende schadenersatzrelevanten Kosten zu tragen.
6. Der Mieter ist
verpflichtet, laufend den ordnungsgemäßen Kühlwasser- und Ölstand zu
überprüfen.
7. Wird seitens des Mieters
gegen die vereinbarte Nutzung bzw. gegen Nutzungsverbote verstoßen, ist der
Vermieter berechtigt, den
Mietvertrag
unverzüglich aufzulösen und dadurch entstehenden Schadenersatz geltend zu
machen.
8. Der Vermieter haftet
nicht für strafrechtliche, verkehrsrechtliche und zollrechtliche
Übertretungen des Mieters. Wenn aus der behördlichen Verfolgung
derartiger Übertretungen dem Vermieter als Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs Kosten
entstehen, hat ihn der Mieter in vollem Ausmaß schadlos zu halten. Weiters wird
in diesem Zusammenhang zusätzlich ein administrativer Kostenersatz in der Höhe von pauschal €
50,00 in Rechnung gestellt.
VI. Technische Defekte
am Mietfahrzeug / allgemeine Haftung
1. Der Mieter ist während
der Nutzungsdauer insbesonders zu folgenden Maßnahmen verpflichtet:
- Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug (z. B. für Ölstand/Öldruck,
Wasser, Temperatur, Bremsenverschleiß oder Sonstiges) ein Problem, so ist der
Mieter verpflichtet, sich entsprechend den in der Betriebsanleitung des
Herstellers für das Fahrzeug dafür vorgegebenen Hinweisen zu verhalten.
- Den Ölstand des Motors sowie den Reifendruck vor jedem Antritt einer
längeren Fahrt zu prüfen und ggf. entsprechend den Vorgaben des Herstellers
richtigzustellen.
2. Reifenschäden sind
immer vom Mieter selbst zu tragen. Auch für Gasunfälle jeder Art wird eine
Haftung des Vermieters ausgeschlossen.
3. Der Mieter hat dem
Vermieter einen etwaigen technischen Defekt des Fahrzeugs unverzüglich
anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige, hat der Mieter dem Vermieter den daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen.
4. Kleine Instandsetzungen
wie z.B. der Austausch von Leuchtmitteln kann der Mieter selbst vornehmen oder
bis zu einem Betrag von € 100,00 je Einzelfall
ohne vorheriger Absprache mit dem Vermieter durch eine Fachwerkstatt ausführen
lassen. Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen Vorlage eines
Rechnungsbeleges und Vorlage des ausgetauschten Teiles. Ohne Vorlage eines
Rechnungsbeleges können die Kosten nicht erstattet werden.
5. Ersetzte Ersatzteile
müssen dem Vermieter übergeben werden. Eine Vergütung der Reparaturkosten
kann nur dann erfolgen, wenn ordnungsgemäß ausgestellte Rechnungen und Belege vorgelegt
werden und der Schaden vom Mieter zweifelsfrei nicht selbst verursacht wurde.
6. Der Mieter haftet für
alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit
zurückzuführen sind, im gesetzlichen Umfang.
7. Der Mieter hat im Rahmen
seiner gegenüber dem Vermieter bestehenden allgemeinen Fürsorge- und
Sorgfaltspflichten für das gemietete Fahrzeug auch das Verschulden von seinen
Beifahrern und Mitreisenden zu vertreten. Beifahrer und Mitreisender ist jeder,
der sich mit Wissen und im Einverständnis mit dem Mieter im oder am Fahrzeug
befindet.
8. Der Mieter haftet für
alle Vermögensschäden des Vermieters, die aufgrund einer schuldhaften
Verletzung seiner allgemeinen und nach diesem Mietvertrag bestehenden
Fürsorgepflichten entstehen, im gesetzlichen Umfang.
9. Der Mieter haftet für
alle selbst verschuldeten oder von ihm zu verantwortenden Schäden, soweit
diese nicht durch Versicherungsleistungen gedeckt sind.
10. Die
verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen. Der Vermieter
haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für leichte Fahrlässigkeit
nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Diese
Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung des Körpers, des
Lebens oder der Gesundheit und nicht in dem Fall des arglistigen Verschweigens
von Mängeln des Fahrzeugs. Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für
alle nach Vertragsschluss oder nach Überlassung des Fahrzeugs entstandenen
Mängel des Fahrzeugs oder sonstige Schäden.
11. Der Vermieter haftet
nicht für Gegenstände, die vom Mieter in das Fahrzeug eingebracht wurden, wie
z.B. Reisegepäck, Kameras oder Fahrräder.
12. Der Vermieter haftet
nicht für Schäden, die dem Mieter durch den Ausfall des Fahrzeuges wegen
einer Reparatur oder aus sonstigen Gründen entstehen. Dies gilt insbesondere
auch für die Kosten des Rücktransportes des Mieters, der Insassen des
Fahrzeuges und des Reisegepäcks. Bei Unterbrechung der Reise durch
Schadensfälle muss die weitere Vorgangsweise umgehend mit dem Vermieter
abgesprochen werden.
VII. Verkehrsunfälle
1. Der Vermieter hat dafür
zu sorgen, dass für das Mietfahrzeug während der Mietdauer eine für den
Einsatz und das Einsatzgebiet entsprechende Kfz-Haftpflichtversicherung
besteht. Weitere Versicherungsdeckungen ergeben sich aus den vertraglichen
Vereinbarungen.
2. Bei Verkehrsunfällen
(auch ohne Fremdbeteiligung), Brand, Wildschaden und sonstigen Schäden hat der
Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme
des Unfall- bzw. Schadenhergangs zu sorgen, den Vermieter unverzüglich zu
benachrichtigen, dem Vermieter einen ausführlichen Unfallbericht mit
beigefügter Unfallskizze zukommen zu lassen. Bei Unfällen mit
Fremdbeteiligung sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren
Haftpflichtversicherungen und Namen und Anschriften der Fahrer und der Zeugen
festzuhalten.
3. Der Vermieter ist in
Versicherungsfällen verpflichtet, zunächst die Fahrzeugvoll- oder
Fahrzeugteilversicherung (Voll- oder Teilkaskoversicherung) in Anspruch zu
nehmen. Leistungen der Versicherung mindern die Schadensersatzpflicht des
Mieters. Ein allfälliger Selbstbehalt ist vom Mieter zu tragen.
4. Der Mieter ist nicht
berechtigt, dem Vermieter als Fahrzeughalter und der Versicherungsgesellschaft
in irgendeiner Weise vorzugreifen, Ansprüche anzuerkennen oder auf solche zu
verzichten.
5. Bei Verkehrsunfällen ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter alle zur
Durchsetzung seiner eigenen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche
gegenüber Unfallgegnern erforderlichen Daten in Textform mitzuteilen, dies
gilt auch für entsprechende Ansprüche seiner Beifahrer und Mitreisenden.
6. Kaution für Reisemobile beträgt 1.200 Euro, Kaution für Wohnwägen beträgt
500 Euro (Selbstbehalt für die Versicherung für jeden Schaden).
VIII. Abstellen des
nicht vertragsgegenständlichen Eigenfahrzeugs des Mieters auf dem
Betriebsgelände des Vermieters
1. Wird das nicht vertragsgegenständliche
Eigenfahrzeug des Mieters auf dem Betriebsgelände des Vermieters aufgrund
dessen ausdrücklich dem Mieter
zugesagten
kostenlosen Duldung abgestellt, so haftet der Vermieter jedoch nicht für
Schäden durch Unwetter oder andere Umwelteinflüsse, durch Dritte
erfolgte Beschädigungen
bzw. für Diebstahl während der Abstelldauer, soweit ein konkretes Verschulden
seitens des Vermieters ausgeschlossen ist.
2. Die kostenlose Duldung der Abstellung des
nicht vertragsgegenständlichen Eigenfahrzeugs des Mieters auf dem
Betriebsgelände des Vermieters stellt
keinesfalls einen
Verwahrungsvertrag i.S.d. Bestimmungen des ABGB dar.
Der
Mieter nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass bei einem im Fernabsatzgeschäft
nach dem FAGG
abgeschlossenen
Mietvertrag das Widerrufsrecht gemäß § 18 Abs. 1 Z. 10 FAGG ausgeschlossen ist.
Der
Mieter bestätigt durch seine Unterschrift, dass die gegenständlichen
Bestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) als
Bestandteile dieses Mietvertrages zur Kenntnis genommen werden.
ACHTUNG: Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass unsere Fahrzeuge mit einem GPS
Ortungsgerät ausgestattet sind, um etwaigen Missbrauch zu erkennen und den
Standort der Fahrzeuge jederzeit überprüfen zu können, sollte ein Verdacht auf
Unterschlagung oder verspätete Rückgabe oder ähnlichem bestehen.
......................................... ............................................. .................................................
Ort, Datum Unterschrift
des Mieters Unterschrift
des Vermieters
Mit Ihrer Unterschrift stimmen Sie auch der Speicherung Ihrer Daten und
Kontaktaufnahme per e-mail, Telefon, Brief oder ähnlichem zu.
Anhang
2 von 2
Mietbedingungen download
Camping.holiday CRC GmbH
Alte Wiener Straße 48-50A - 2460 Bruck an der LeithaÖffnungszeiten
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag von 9.00 bis 17.00 Uhr
- Helmut Schörghuber (Mietfahrzeuge Caravans; Mietfahrzeuge Reisemobile; Reisemobile Gebrauchtfahrzeuge; Reisemobile Neufahrzeuge; Wohnwagen Gebrauchtfahrzeuge; Wohnwagen Neufahrzeuge)
Tel.: +43 2162 62 622 10
Wir bieten unseren Kunden umfassende Beratung und den bestmöglichen Service. Sie sollen sich in unserem österreichischen Familienunternehmen wohlfühlen. Wir unterstützen Sie auch nach dem Kauf und geben gute Tipps für Ihren Campingalltag. Da wir selbst begeisterte Camper sind, haben wir viele nützliche Praxistipps für Sie bereit!
Genau deshalb können wir Ihnen Ratschläge aus unserer eigenen Erfahrung geben – und das sind, wie man ja weiß, die besten. Wir sind der CAMPINGPROFI in unmittelbarer Nähe zu Wien, Parndorf und dem Neusiedlersee!
Auf 8.000 m2 wollen wir Ihr modernster Komplettanbieter am Campingmarkt sein!
Anbieterkennzeichnung
UsSt-ID nach §27a UStg | ATU16835307 |
Vertretungsberechtigt | Helmut Schörghuber |