Parkplatz
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2460 Bruck an der Leitha

Einzelbett Wohnwagen

Schlafplätze4

Beschreibung

Hochwertiger Wohnwagen von LMC mit Einzelbetten, die zu einem Doppelbett umgebaut werden können. Ideal von 2 bis 4 Personen. Klimaanlage inklusive!

Wir vermieten ALL INCLUSIVE! 

Genießen Sie Ihren Urlaub in unseren hochwertigen Wohnwagen!

Unsere angezeigten Tagespreise gelten ab 15 Nächten, wenn Sie kürzere Mietdauer wünschen, kommen unsere angezeigten Zuschläge im Preis dazu, bitte auswählen. 

Ausstattungen

  • Antischlingerkupplung
  • Schwerlaststützen
  • 1450 kg Gesamtgewicht
  • Zuladung ca. 150 kg möglich
  • Fahrradträger für 2 Räder
  • Serviceklappe
  • Einzelbett zu Doppelbett umbaubar (Rollbett)
  • Insektenschutztür 1/1
  • Lattenrost
  • Gasheizung
  • Außenbefüllung Frischwassertank
  • Frischwassertank
  • Sackmarkise
  • Tisch und Sessel
  • Stromanschlusskabel
  • Geschirr auf Wunsch
  • Gasflasche (ev. teilgefüllt)

Technische Daten

Fahrzeugklasse Einzelbett Wohnwagen
Schlafplätze 4
Betten Einzelbett
techn. zul. Gesamtgewicht 1500 kg

Wichtig:

Bei einer nach Abschluss des gegenständlichen Mietvertrags behördlich verhängten Reisewarnung (bis hin zu einem faktischen Reiseverbot, z.B. bei einer Pandemie etc.) für einzelne Staaten bzw. jedweder anderen damit verbundenen Reisebeschränkung des Mieters kann der Vermieter in keinster Weise seitens des Mieters haftbar gemacht werden. Das Mietverhältnis bleibt vertraglich vollinhaltlich von einem derartigen Anlassfall unberührt. Für eine Vermietung im Rahmen eines Pauschalreisevertrags gelten die Bestimmungen des Pauschalreisegesetzes. Für den Fall eines behördlich verhängten Einreiseverbots nach Österreich bzw. in einen Drittstaat, sodass die rechtzeitige Rückstellung des Mietfahrzeugs in Österreich bis zum vereinbarten Ende der Mietdauer für den Mieter nicht möglich ist, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich nach Bekanntwerden des Einreiseverbots darüber zu verständigen. Weiters hat der Mieter auf dessen Kosten für eine bestmögliche Abstellung des Mietfahrzeugs an einem sicheren Ort zu sorgen und diesen dem Vermieter mitzuteilen. Der Mieter hat danach dem Vermieter nach vorheriger Vereinbarung die jederzeitige Abholung des Mietfahrzeugs zur Rückführung zu ermöglichen. Siehe weiters auch die Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Punkt IV.

 

Fahrzeugzustand: Das gegenständliche Fahrzeug wird dem Mieter in technisch einwandfreiem Zustand übergeben. Optische Beeinträchtigungen wie beispielsweise kleine Lackschäden, kleine Dellen oder Kratzer stellen keine Fahrzeugmängel dar und sind vom Mieter zu akzeptieren, sofern die Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs dadurch nicht beeinträchtigt ist. Das Fahrzeug wird innen und außen gereinigt übergeben. Der genaue Zustand des Fahrzeugs ergibt sich aus dem bei der Übergabe des Fahrzeugs von Mieter und Vermieter gemeinsam zu erstellenden Übergabeprotokoll. Dieses Protokoll ist Bestandteil dieses Mietvertrags.

 

Das gemietete Fahrzeug samt Fahrzeugpapieren und Schlüssel wird dem Mieter erst nach Bezahlung der vereinbarten Gesamtkosten und (falls zutreffend) der vereinbarten Kaution übergeben. Ohne Bezahlung besteht keine Verpflichtung zur Übergabe.

 

1) Das Fahrzeug wird dem Mieter mit einer Gasflasche zur Verfügung gestellt. Sollte dieser Gasvorrat für die gesamte Mietdauer nicht ausreichen, ist es Sache des Mieters, auf eigene Kosten die Gasflasche entsprechend neu befüllen zu lassen bzw. auszutauschen. Ein bei der Rückgabe des Fahrzeugs noch vorhandener Gasvorrat wird vom Vermieter nicht vergütet.

2) Zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters, die ihren Ursprung aus diesem Mietverhältnis haben, einschließlich aller eventuellen Schadensersatzansprüche, verpflichtet sich der Mieter eine Mietsicherheit (Kaution) in der vereinbarten Höhe an den Vermieter zu leisten. Die Kaution ist spätestens mit Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter zur Zahlung fällig. Der Vermieter kann gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch mit Forderungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen.

3) Die Kosten für die angeführte Versicherungsart sind in der vereinbarten Mietpauschale inkludiert.

4) Nachträgliche Kosten für die Abholung des Fahrzeugs sind vom Mieter nur zu entrichten, wenn der Mieter das Fahrzeug nicht wie vereinbart zum Vermieter zurückbringt, es sei denn, das Fahrzeug ist wegen eines technischen Defektes, der nicht vom Mieter zu vertreten ist, nicht mehr fahrbereit.

5) Das Fahrzeug wird dem Mieter mit vollem Kraftstofftank übergeben. Der Mieter betankt das Fahrzeug nach Bedarf auf eigene Kosten während der Mietzeit und bringt es vollgetankt zurück. Bringt der Mieter das Fahrzeug mit nicht vollständig gefülltem Kraftstofftank zum Vermieter zurück, übernimmt der Vermieter das Auftanken. Für diese zusätzliche Leistung kann der Vermieter die genannten Kosten als angemessene Vergütung verrechnen, die Kosten für den nachgefüllten Kraftstoff muss der Mieter auf Nachweis zum Tagespreis vergüten (s. AGB II.2.).

Wird ein Termin für die Fahrzeugrückgabe bestimmt, endet das Mietverhältnis zu diesem Zeitpunkt, eine Kündigung ist dazu nicht erforderlich. Wegen Einzelheiten zur Vertragskündigung und Stornierungen wird der Mieter auf die jeweiligen Bestimmungen der AGB hingewiesen. Der Mieter hat auch jedenfalls den Punkt VIII. in den folgenden AGB bezüglich der Abstellung des nicht vertragsgegenständlichen Eigenfahrzeugs des Mieters auf dem Betriebsgelände des Vermieters zu beachten.

 

Nachstehende, ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN sind VERTRAGSINHALT !

 

I. Allgemeines:

1.      Sämtliche Vereinbarungen sind hinsichtlich deren Geltung schriftlich zu dem gegenständlichen Vertrag im beiderseitigen Einverständnis festzuhalten. Dies gilt auch für Nebenabreden sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.

2.      Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.

3.      Das Fahrzeug darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden, es darf nur von den im Mietvertrag genannten Fahrern gefahren werden.

4.      Die vereinbarte Mietdauer ist für beide Parteien verbindlich, sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden.

5.      Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine möglichst gleiche Regelung, die dem Zwecke der gewollten Regelung am nächsten kommt.

 

II. Rücktritt, Storno:

1.      Kann der Vermieter das mit dem gegenständlichen Mietvertrag konkret bestellte Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt dem Mieter nicht zur Verfügung stellen, so hat der Mieter das Recht, entweder bei Verfügbarkeit eines gleichwertigen Fahrzeugs dieses anzumieten oder vom Mietvertrag zurückzutreten.

2.      Bei rechtlich unbegründeter Nichterfüllung des Vertrages durch den Mieter und hieraus begründetem Rücktritt des Vermieters ist der Vermieter berechtigt, Stornokosten als pauschalierten Schadenersatz (bis 50 Tage vor Mietbeginn 30%, bis 30 Tage vor Mietbeginn 50%, ab dem 29.Tag vor Mietbeginn 100% der mit dem Mietvertrag anfallenden Gesamtkosten) geltend zu machen. Weiters fällt eine Bearbeitungsgebühr von € 22,00 an.

3.      Bei rechtlich unbegründeter Nichterfüllung des Vertrages durch den Vermieter und hieraus begründetem Rücktritt des Mieters ist der Mieter berechtigt, Schadenersatz in dem Ausmaß geltend zu machen, der für die Ersatzmiete eines gleichwertigen Fahrzeugs bei einem anderen gewerblichen Vermieter zu den geltenden ortsüblichen Tarifen im Verhältnis zu den eigentlichen Mietkosten des gegenständlichen Mietvertrags übersteigenden Anteils anfällt.

 

III. Übernahme des Mietgegenstands, Kraftstoff und Betriebsmittel

1.      Das Übernahmeprotokoll ist ein wesentlicher Bestandteil des Mietvertrages. Auf dem Übernahmeprotokoll nicht vermerkte Schäden gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter ist zur ordnungsgemäßen und sorgfältigen Behandlung des Mietfahrzeuges verpflichtet.

2.      Das Mietfahrzeug wird dem Mieter vollgetankt übergeben und ist ebenfalls vollgetankt zu retournieren, andernfalls werden von uns 150 Euro pauschal in Rechnung gestellt. (Tankstelle vis a vis von Geschäft).

 

IV. Rückgabe des Mietgegenstands, rechtliche Folgen bei nicht entsprechender oder verspäteter Rückgabe

1.      Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug spätestens zum angegebenen Zeitpunkt an den Vermieter zurückzugeben. Sofern der Mieter das Fahrzeug selbst beim Vermieter abgeholt hat, ist er verpflichtet, das Fahrzeug zum Vermieter zurückzubringen. Sofern Abholung durch den Vermieter vereinbart ist, ist das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt zur Abholung am vereinbarten Ort vom Mieter bereitzustellen.

2.      Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter das Fahrzeug nicht termingerecht zurückbringt und dem Vermieter übergibt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe kann der Vermieter eine Entschädigung in Höhe des vereinbarten Mietpreises vom Mieter verlangen.

3.      Sollte das Fahrzeug ohne vorheriger Absprache mit dem Vermieter nicht termingerecht zurückgebracht werden, so erlischt der Versicherungsschutz und der Mieter haftet für den gesamten Wert des Mietfahrzeuges sowie für sämtliche in diesem Zusammhang anfallenden Kosten. Weiters hat der Mieter den Vermieter auch für allfällige Schadenersatzforderungen der Nachmieter klag- und schadlos zu halten

4.      Der Mieter ist für die Rückgabe des Mietfahrzeuges in dem Zustand verantwortlich, in dem es ihm vom Vermieter übergeben wurde.

5.      Die Toilette und der Fäkalientank müssen geleert und gereinigt sein. Bei diesbezüglicher Nichterfüllung durch den Mieter oder

außergewöhnlicher Verschmutzung (= nicht besenrein) wird eine zusätzliche Reinigungspauschale von € 100,00 in Rechnung gestellt.

 

V. Nutzung und Nutzungsverbote des Mietfahrzeugs

1.      Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich innerhalb des vereinbarten Einsatzgebiets gestattet. Will der Mieter das Fahrzeug in einem anderen als dem vereinbarten Einsatzgebiet benutzen, so ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich.

2.      Wird das Fahrzeug entgegen der Vereinbarung außerhalb des vereinbarten Einsatzgebietes verwendet, hat der Mieter bei einer allenfalls dadurch nicht mehr bestehenden Deckung der Kraftfahrversicherung (insbesondere Vollkaskoschutz) den Vermieter bei eingetretenem Schaden in vollem Ausmaß schadlos zu halten.                                                                                                                                                                                   Anhang 1 von 2

3.      Vom Vermieter generell nicht gestattet ist die Nutzung des Fahrzeugs zu folgenden Zwecken: Teilnahme an Wettrennen, Fahrertraining, Geländefahrten und ähnlichen Nutzungen, Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen, jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen.

4.      Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der (die) vereinbarten Fahrer nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung ist (sind). 

5.      Bei einer versicherungsrelevanten Obliegenheitsverletzung (z.B. das Fahren in einem alkohol- oder drogenbeeinträchtigten Zustand etc.) hat der Mieter sämtliche daraus entstehende schadenersatzrelevanten Kosten zu tragen.

6.      Der Mieter ist verpflichtet, laufend den ordnungsgemäßen Kühlwasser- und Ölstand zu überprüfen.

7.      Wird seitens des Mieters gegen die vereinbarte Nutzung bzw. gegen Nutzungsverbote verstoßen, ist der Vermieter berechtigt, den

Mietvertrag unverzüglich aufzulösen und dadurch entstehenden Schadenersatz geltend zu machen.

8.      Der Vermieter haftet nicht für strafrechtliche, verkehrsrechtliche und zollrechtliche Übertretungen des Mieters. Wenn aus der behördlichen Verfolgung derartiger Übertretungen dem Vermieter als Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs Kosten entstehen, hat ihn der Mieter in vollem Ausmaß schadlos zu halten. Weiters wird in diesem Zusammenhang zusätzlich ein administrativer Kostenersatz in der Höhe von pauschal € 50,00 in Rechnung gestellt.

 

VI. Technische Defekte am Mietfahrzeug / allgemeine Haftung

1.      Der Mieter ist während der Nutzungsdauer insbesonders zu folgenden Maßnahmen verpflichtet:
- Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug (z. B. für Ölstand/Öldruck, Wasser, Temperatur, Bremsenverschleiß oder Sonstiges) ein Problem, so ist der Mieter verpflichtet, sich entsprechend den in der Betriebsanleitung des Herstellers für das Fahrzeug dafür vorgegebenen Hinweisen zu verhalten.
- Den Ölstand des Motors sowie den Reifendruck vor jedem Antritt einer längeren Fahrt zu prüfen und ggf. entsprechend den Vorgaben des Herstellers richtigzustellen.

2.      Reifenschäden sind immer vom Mieter selbst zu tragen. Auch für Gasunfälle jeder Art wird eine Haftung des Vermieters ausgeschlossen.

3.      Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen technischen Defekt des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige, hat der Mieter dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

4.      Kleine Instandsetzungen wie z.B. der Austausch von Leuchtmitteln kann der Mieter selbst vornehmen oder bis zu einem Betrag von € 100,00 je Einzelfall ohne vorheriger Absprache mit dem Vermieter durch eine Fachwerkstatt ausführen lassen. Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen Vorlage eines Rechnungsbeleges und Vorlage des ausgetauschten Teiles. Ohne Vorlage eines Rechnungsbeleges können die Kosten nicht erstattet werden.

5.      Ersetzte Ersatzteile müssen dem Vermieter übergeben werden. Eine Vergütung der Reparaturkosten kann nur dann erfolgen, wenn ordnungsgemäß ausgestellte Rechnungen und Belege vorgelegt werden und der Schaden vom Mieter zweifelsfrei nicht selbst verursacht wurde.

6.      Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind, im gesetzlichen Umfang.

7.      Der Mieter hat im Rahmen seiner gegenüber dem Vermieter bestehenden allgemeinen Fürsorge- und Sorgfaltspflichten für das gemietete Fahrzeug auch das Verschulden von seinen Beifahrern und Mitreisenden zu vertreten. Beifahrer und Mitreisender ist jeder, der sich mit Wissen und im Einverständnis mit dem Mieter im oder am Fahrzeug befindet.

8.      Der Mieter haftet für alle Vermögensschäden des Vermieters, die aufgrund einer schuldhaften Verletzung seiner allgemeinen und nach diesem Mietvertrag bestehenden Fürsorgepflichten entstehen, im gesetzlichen Umfang.

9.      Der Mieter haftet für alle selbst verschuldeten oder von ihm zu verantwortenden Schäden, soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen gedeckt sind.

10.    Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für leichte Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit und nicht in dem Fall des arglistigen Verschweigens von Mängeln des Fahrzeugs. Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für alle nach Vertragsschluss oder nach Überlassung des Fahrzeugs entstandenen Mängel des Fahrzeugs oder sonstige Schäden.

11.    Der Vermieter haftet nicht für Gegenstände, die vom Mieter in das Fahrzeug eingebracht wurden, wie z.B. Reisegepäck, Kameras oder Fahrräder.

12.    Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die dem Mieter durch den Ausfall des Fahrzeuges wegen einer Reparatur oder aus sonstigen Gründen entstehen. Dies gilt insbesondere auch für die Kosten des Rücktransportes des Mieters, der Insassen des Fahrzeuges und des Reisegepäcks. Bei Unterbrechung der Reise durch Schadensfälle muss die weitere Vorgangsweise umgehend mit dem Vermieter abgesprochen werden.

 

VII. Verkehrsunfälle

1.      Der Vermieter hat dafür zu sorgen, dass für das Mietfahrzeug während der Mietdauer eine für den Einsatz und das Einsatzgebiet entsprechende Kfz-Haftpflichtversicherung besteht. Weitere Versicherungsdeckungen ergeben sich aus den vertraglichen Vereinbarungen.

2.      Bei Verkehrsunfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand, Wildschaden und sonstigen Schäden hat der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenhergangs zu sorgen, den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen, dem Vermieter einen ausführlichen Unfallbericht mit beigefügter Unfallskizze zukommen zu lassen. Bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen und Namen und Anschriften der Fahrer und der Zeugen festzuhalten.

3.      Der Vermieter ist in Versicherungsfällen verpflichtet, zunächst die Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung (Voll- oder Teilkaskoversicherung) in Anspruch zu nehmen. Leistungen der Versicherung mindern die Schadensersatzpflicht des Mieters. Ein allfälliger Selbstbehalt ist vom Mieter zu tragen.

4.      Der Mieter ist nicht berechtigt, dem Vermieter als Fahrzeughalter und der Versicherungsgesellschaft in irgendeiner Weise vorzugreifen, Ansprüche anzuerkennen oder auf solche zu verzichten.

5.      Bei Verkehrsunfällen ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter alle zur Durchsetzung seiner eigenen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche gegenüber Unfallgegnern erforderlichen Daten in Textform mitzuteilen, dies gilt auch für entsprechende Ansprüche seiner Beifahrer und Mitreisenden.

6.      Kaution für Reisemobile beträgt 1.200 Euro, Kaution für Wohnwägen beträgt 500 Euro (Selbstbehalt für die Versicherung für jeden Schaden).

 

VIII. Abstellen des nicht vertragsgegenständlichen Eigenfahrzeugs des Mieters auf dem Betriebsgelände des Vermieters

1.     Wird das nicht vertragsgegenständliche Eigenfahrzeug des Mieters auf dem Betriebsgelände des Vermieters aufgrund dessen ausdrücklich dem Mieter

zugesagten kostenlosen Duldung abgestellt, so haftet der Vermieter jedoch nicht für Schäden durch Unwetter oder andere Umwelteinflüsse, durch Dritte

erfolgte Beschädigungen bzw. für Diebstahl während der Abstelldauer, soweit ein konkretes Verschulden seitens des Vermieters ausgeschlossen ist.

2.     Die kostenlose Duldung der Abstellung des nicht vertragsgegenständlichen Eigenfahrzeugs des Mieters auf dem Betriebsgelände des Vermieters stellt

keinesfalls einen Verwahrungsvertrag i.S.d. Bestimmungen des ABGB dar.

Der Mieter nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass bei einem im Fernabsatzgeschäft nach dem FAGG

abgeschlossenen Mietvertrag das Widerrufsrecht gemäß § 18 Abs. 1 Z. 10 FAGG ausgeschlossen ist.

 

Der Mieter bestätigt durch seine Unterschrift, dass die gegenständlichen Bestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) als Bestandteile dieses Mietvertrages zur Kenntnis genommen werden.

ACHTUNG: Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass unsere Fahrzeuge mit einem GPS Ortungsgerät ausgestattet sind, um etwaigen Missbrauch zu erkennen und den Standort der Fahrzeuge jederzeit überprüfen zu können, sollte ein Verdacht auf Unterschlagung oder verspätete Rückgabe oder ähnlichem bestehen.

 

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Ort, Datum                                              Unterschrift des Mieters                                         Unterschrift des Vermieters

Mit Ihrer Unterschrift stimmen Sie auch der Speicherung Ihrer Daten und Kontaktaufnahme per e-mail, Telefon, Brief oder ähnlichem zu.

                                                                                                                                                                                             Anhang 2 von 2


Mietbedingungen download

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Nebensaison (min. 3 Tage)

72,00 €

Langzeitrabatt 8% ab 15 Tage Miete
Langzeitrabatt 12.5% ab 22 Tage Miete

1
2
3

Hauptsaison (min. 3 Tage)

95,00 €

Langzeitrabatt 6% ab 15 Tage Miete
Langzeitrabatt 11.5% ab 22 Tage Miete

1
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3

Bereits belegt

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Ihre Auswahl

Camping.holiday CRC GmbH

Alte Wiener Straße 48-50A -  2460  Bruck an der Leitha

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten:


​Montag bis Freitag von 9.00 bis 17.00 Uhr

Ansprechpartner
  • Helmut Schörghuber (Mietfahrzeuge Caravans; Mietfahrzeuge Reisemobile; Reisemobile Gebrauchtfahrzeuge; Reisemobile Neufahrzeuge; Wohnwagen Gebrauchtfahrzeuge; Wohnwagen Neufahrzeuge)
    Tel.: +43 2162 62 622 10

Wir bieten unseren Kunden umfassende Beratung und den bestmöglichen Service. Sie sollen sich in unserem österreichischen Familienunternehmen wohlfühlen. Wir unterstützen Sie auch nach dem Kauf und geben gute Tipps für Ihren Campingalltag. Da wir selbst begeisterte Camper sind, haben wir viele nützliche Praxistipps für Sie bereit!

Genau deshalb können wir Ihnen Ratschläge aus unserer eigenen Erfahrung geben – und das sind, wie man ja weiß, die besten. Wir sind der CAMPINGPROFI in unmittelbarer Nähe zu Wien, Parndorf und dem Neusiedlersee!


Auf 8.000 m2 wollen wir Ihr modernster Komplettanbieter am Campingmarkt sein!

Anbieterkennzeichnung

UsSt-ID nach §27a UStg ATU16835307
Vertretungsberechtigt Helmut Schörghuber

Weitere Details zum Angebot

A - 2460 Bruck an der Leitha, Alte Wiener Straße 48-50
Ihr Preisab 72 €
Kaution500,00 €
Geschirr- und Campingset inkl.0,00 €
Servicepauschale192,00 €
Klimaanlage inklusive0,00 €
18,00 €
90,00 €
90,00 €
150,00 €
Unverbindlich merken?parken